10:24 AM
Gerichtsurteile zur Erstattungsfaehigkeit von Detektivkosten
Nachstehend habe ich einige Urteile deutscher Gerichte fuer Sie aufgefuehrt, welchen Sie entnehmen koennen, dass die Kosten fuer die Beauftragung eines Detektiv unter bestimmten Voraussetzungen sowohl fuer Privatpersonen als auch fuer Firmen absetzbar beziehungsweise erstattungsfaehig sein koennen.
Bei den hier aufgefuehrten Urteilen handelt es sich ausschliesslich um Urteile mit Bezug zum Privatbereich.
Um den Nachweis der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches zu erbringen, kann die Beauftragung eines Detektivs erforderlich sein. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Beauftragung uebernehmen muss, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Verdacht des Auftraggebers bestaetigt. Im zu entscheidenden Fall waren Observationskosten in Hoehe von insgesamt 60.000,00 € entstanden. Der Ehemann, der den Detektiv beauftragt hatte, verlangte von seiner geschiedenen Ehefrau die Erstattung dieser Kosten.
Der Ehemann war zuvor in einem Unterhaltsverfahren zu einer Unterhaltszahlung in Hoehe von 300,00 € monatlich verurteilt worden.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Abaenderung der Unterhaltsverpflichtung beauftragte er einen Detektiv, der feststellen sollte, ob die Ehefrau in einer eheaehnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Dies wurde von der Ehefrau vehement bestritten. Die anschliessenden Berichte des Detektivs wurden dem Familiengericht ueberreicht, das daraufhin den Unterhaltsanspruch der Ehefrau aufgrund des Bestehens einer eheaehnlichen Lebensgemeinschaft ab August 2003 als verwirkt ansah. Die Erstattung der Detektivkosten durch die geschiedene Ehefrau lehnte das Gericht in erster Instanz hingegen ab.
Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 26.05.2005 - 15 WF 363/04 -) hat auf die Beschwerde des Ehemannes hin die Erstattungsfaehigkeit der Detektivkosten anerkannt. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Kosten auch tatsaechlich notwendig waren. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhaertung eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen sind. Die Ermittlungen muessen nicht zwangslaeufig den Prozess beeinflusst haben. Sie muessen allerdings in den Rechtsstreit eingefuehrt worden sein. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfuellt. Der Unterhaltspflichtige Ehemann hat behauptet, seine geschiedene Ehefrau lebe bereits seit laengerem mit einem Partner zusammen.
Umstritten ist in diesen Faellen hingegen, ob neben der Feststellung der Notwendigkeit auch die Verhaeltnismaessigkeit der Kosten zu ueberpruefen ist. Das Oberlandesgericht hat vorliegend eine derartige Verhaeltnismaessigkeitspruefung vorgenommen, kommt allerdings ueberraschenderweise zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Kosten als verhaeltnismaessig anzusehen sind. Hierbei hat das Gericht berechnet, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes bis in das Rentenalter der Ehefrau hineingereicht haette, so dass moegliche Unterhaltsforderungen den Betrag der Detektivkosten leicht erreichen konnten.(OLG Schleswig: 15 WF 363 / 04)
Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil (hier: der Vater) die Aufnahme einer Erwerbstaetigkeit (hier: Berufsausbildung) nicht selbstaendig und unverzueglich an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten fuer die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO. oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB. zu ersetzen sind.(AG.-Tempelhof-Kreuzberg, 140 F 14873/98)
Das OLG.-Koblenz entschied, dass die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die Kosten fuer die Beauftragung einer Detektei in Hoehe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen koennen, dass die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefaehrte zusammen wohnten, was schliesslich die Urteilsfindung massgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes beinflusst habe. Zusaetzlich zu den ueblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Hoehe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Hoehe - im Verhaeltniss zu den noch ueber einen laengeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen - verhaeltnissmaessig waren.(OLG.-Koblenz, Urteil v. 09.04.202 - 11 WF 70/02)
Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den Unterhalt kuerzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern, waehrend der Ehe, verletze ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner fuer dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben hat. Von einem voelligen Ausschluss des Unterhalts sieht das Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Ehefrau "nur" einige Wochen gedauert hat.(OLG.-Frankfurt a.M., Az.: 1 UF 181/00)
Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis fuer die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheaehnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau.(OLG.-Frankfurt, Az.: 1 UF 94/01)
Die Kosten (hier: 511,29 EUR) der Zuziehung eines Detektives sind in einem Rechtsstreit (Streitwert ca. 4.600,00 EUR) notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher fuer die Partei trotz eingeholter Auskuenfte bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO. erforderlich und sind daher von der Beklagten zu tragen.(OLG. Koblenz, Az.: 14 W 391/98)
Eine sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren vom Ehemann versteckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen. Die Detektivkosten muss der schuldige Vater tragen, jedoch nicht in voller Hoehe.(Beschluss des BHG. Az: VI ZR 110/89)
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.(AG Hessen, Az. 8K3370/88)
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens koennen im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfaehig sein.(OLG Stuttgart, Az. 8WF96/88)
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfaehig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Fuehrung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstaette ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen veraendern kann.(OLG Schleswig, 15WF 1592/93)
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.(LAG Duesseldorf, Az. 7TA243/94)
Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), Muenchen (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskraeftigen Urteilen Detektivkosten als aussergerichtliche Parteiaufwendungen fuer erstattungsfaehig bzw. erstattungspflichtig erklaert, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.(gemaess §91, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)
Mieter, die in einem Raeumungsprozess mit Hilfe eines Detektiv die Eigenbedarfsgruende des Vermieters als unrichtig entlarfen, koennen die Detektivkosten vom Vermieter zurueckverlangen.(AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96)
Auch das Landgericht Koeln hat entschieden, dass die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Uebergriffe auf das eigene Grundstueck durch den Nachbarn) erstattungsfaehig sind. Jedoch muessen die Detektivkosten und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die Detektivkosten in Hoehe von 30.500,00 DM bis zu einer Hoehe von 26.285,89 DM als erstattungsfaehig im Sinne der ZPO. anerkannt, so dass diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind.(LG. Koeln, Az.: 13 T 97/99)
Bei den hier aufgefuehrten Urteilen handelt es sich ausschliesslich um Urteile mit Bezug zum Privatbereich.
Um den Nachweis der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches zu erbringen, kann die Beauftragung eines Detektivs erforderlich sein. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Beauftragung uebernehmen muss, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Verdacht des Auftraggebers bestaetigt. Im zu entscheidenden Fall waren Observationskosten in Hoehe von insgesamt 60.000,00 € entstanden. Der Ehemann, der den Detektiv beauftragt hatte, verlangte von seiner geschiedenen Ehefrau die Erstattung dieser Kosten.
Der Ehemann war zuvor in einem Unterhaltsverfahren zu einer Unterhaltszahlung in Hoehe von 300,00 € monatlich verurteilt worden.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Abaenderung der Unterhaltsverpflichtung beauftragte er einen Detektiv, der feststellen sollte, ob die Ehefrau in einer eheaehnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Dies wurde von der Ehefrau vehement bestritten. Die anschliessenden Berichte des Detektivs wurden dem Familiengericht ueberreicht, das daraufhin den Unterhaltsanspruch der Ehefrau aufgrund des Bestehens einer eheaehnlichen Lebensgemeinschaft ab August 2003 als verwirkt ansah. Die Erstattung der Detektivkosten durch die geschiedene Ehefrau lehnte das Gericht in erster Instanz hingegen ab.
Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 26.05.2005 - 15 WF 363/04 -) hat auf die Beschwerde des Ehemannes hin die Erstattungsfaehigkeit der Detektivkosten anerkannt. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Kosten auch tatsaechlich notwendig waren. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhaertung eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen sind. Die Ermittlungen muessen nicht zwangslaeufig den Prozess beeinflusst haben. Sie muessen allerdings in den Rechtsstreit eingefuehrt worden sein. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfuellt. Der Unterhaltspflichtige Ehemann hat behauptet, seine geschiedene Ehefrau lebe bereits seit laengerem mit einem Partner zusammen.
Umstritten ist in diesen Faellen hingegen, ob neben der Feststellung der Notwendigkeit auch die Verhaeltnismaessigkeit der Kosten zu ueberpruefen ist. Das Oberlandesgericht hat vorliegend eine derartige Verhaeltnismaessigkeitspruefung vorgenommen, kommt allerdings ueberraschenderweise zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Kosten als verhaeltnismaessig anzusehen sind. Hierbei hat das Gericht berechnet, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes bis in das Rentenalter der Ehefrau hineingereicht haette, so dass moegliche Unterhaltsforderungen den Betrag der Detektivkosten leicht erreichen konnten.(OLG Schleswig: 15 WF 363 / 04)
Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil (hier: der Vater) die Aufnahme einer Erwerbstaetigkeit (hier: Berufsausbildung) nicht selbstaendig und unverzueglich an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten fuer die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO. oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB. zu ersetzen sind.(AG.-Tempelhof-Kreuzberg, 140 F 14873/98)
Das OLG.-Koblenz entschied, dass die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die Kosten fuer die Beauftragung einer Detektei in Hoehe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen koennen, dass die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefaehrte zusammen wohnten, was schliesslich die Urteilsfindung massgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes beinflusst habe. Zusaetzlich zu den ueblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Hoehe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Hoehe - im Verhaeltniss zu den noch ueber einen laengeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen - verhaeltnissmaessig waren.(OLG.-Koblenz, Urteil v. 09.04.202 - 11 WF 70/02)
Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den Unterhalt kuerzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern, waehrend der Ehe, verletze ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner fuer dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben hat. Von einem voelligen Ausschluss des Unterhalts sieht das Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Ehefrau "nur" einige Wochen gedauert hat.(OLG.-Frankfurt a.M., Az.: 1 UF 181/00)
Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis fuer die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheaehnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau.(OLG.-Frankfurt, Az.: 1 UF 94/01)
Die Kosten (hier: 511,29 EUR) der Zuziehung eines Detektives sind in einem Rechtsstreit (Streitwert ca. 4.600,00 EUR) notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher fuer die Partei trotz eingeholter Auskuenfte bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO. erforderlich und sind daher von der Beklagten zu tragen.(OLG. Koblenz, Az.: 14 W 391/98)
Eine sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren vom Ehemann versteckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen. Die Detektivkosten muss der schuldige Vater tragen, jedoch nicht in voller Hoehe.(Beschluss des BHG. Az: VI ZR 110/89)
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.(AG Hessen, Az. 8K3370/88)
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens koennen im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfaehig sein.(OLG Stuttgart, Az. 8WF96/88)
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfaehig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Fuehrung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstaette ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen veraendern kann.(OLG Schleswig, 15WF 1592/93)
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.(LAG Duesseldorf, Az. 7TA243/94)
Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), Muenchen (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskraeftigen Urteilen Detektivkosten als aussergerichtliche Parteiaufwendungen fuer erstattungsfaehig bzw. erstattungspflichtig erklaert, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.(gemaess §91, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)
Mieter, die in einem Raeumungsprozess mit Hilfe eines Detektiv die Eigenbedarfsgruende des Vermieters als unrichtig entlarfen, koennen die Detektivkosten vom Vermieter zurueckverlangen.(AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96)
Auch das Landgericht Koeln hat entschieden, dass die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Uebergriffe auf das eigene Grundstueck durch den Nachbarn) erstattungsfaehig sind. Jedoch muessen die Detektivkosten und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die Detektivkosten in Hoehe von 30.500,00 DM bis zu einer Hoehe von 26.285,89 DM als erstattungsfaehig im Sinne der ZPO. anerkannt, so dass diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind.(LG. Koeln, Az.: 13 T 97/99)